Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bundesgerichtshof beurteilte in einer Entscheidung Az.: VIII ZR 12/08 die hervorgehobene Klausel:
Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing Ich bin damit einverstanden, dass ... Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie diese Klausel. ...”.
Der BGH nimmt an, dass diese Klausel nicht gegen § 307 Abs. 3 S. 1 BGB verstoße, weil sie nicht vom BDSG abweiche. Nämlich, so der BGH:
Nach §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 1 und 4 BDSG sei die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung zwar nur dann wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhe. Aber es genüge nicht nur, anders als es das vorinstanzliche OLG Köln annehme, das Ankreuzen als Abwahl. Vielmehr sei die Möglichkeit, die Klausel zu streichen, nicht als eine ins Gewicht fallende Hemmschwelle anzusehen. Der BGH wörtlich:
„Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen ist aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG gerecht wird“.
Nichts anderes gelte nach der Änderung des BDSG 2009, so der BGH: § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF sehe vor, dass die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig sei, soweit der Betroffene eingewilligt habe. Solle die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sei sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben (§ 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF). Diese Regelungen würden auch für die geschäftsmäßige Datenerhebung und Speicherung zum Zwecke der Übermittlung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG nF) und für die Übermittlung im Rahmen dieser Zwecke (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BDSG nF) gelten, nicht aber für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung. Insoweit sei eine Einwilligung nach wie vor an den in den §§ 4, 4a BDSG enthaltenen Regelungen zu messen (§ 30a BDSG nF).
Anmerkung:
Die Frage, ob die Verknüpfung der Gewinnspielteilnahme mit der Preisgabe von Emailadresse, Fax- und Telefonnummer eine unzulässige Verknüpfung sei, war nicht Streitgegenstand des Verfahrens.

Wieder einmal ist ein Medienanwalt mit dem Versuch gescheitert, kritische Äußerungen über ihn zu unterbinden. Entschieden hat das Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg Az.: 239 C 281/09. Das Amtsgericht setzt in seinem Urteil die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Zitierens anwaltlicher Äußerungen um. Siehe zu dieser Rechtsprechung unseren Eintrag vom 9. April 2010.
Ein Gerichtsreporter hatte sich auf seinem Internetportal – kritisch und fallbezogen – mit der beruflichen Tätigkeit des Anwalts und dessen Auftreten befasst. Der Anwalt mahnte ab und klagte nun Rechtsanwaltsgebühren ein. Erfolglos: Das Gericht wies die Gebührenklage ab, weil der Anwalt die Kritik hinzunehmen habe. Die anwaltliche Tätigkeit betreffe, so das Gericht, lediglich die Sozialsphäre, über die grundsätzlich auch kritisch berichtet werden dürfe, solange die Kritik nicht – was im vorliegenden Fall nicht zu besorgen war – stigmatisiert, sozial ausgrenzt oder den Kritisierten an einen Pranger stellt.
Besonders erwähnenswert ist: Das Amtsgericht, das über die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu entscheiden hatte, betont in seinem Urteil ausdrücklich, dass es sich nicht an die Auffassung des Landgerichts Berlin gebunden fühle, welches den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache noch zugebilligt hatte.

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil - Az.: I ZR 177/07 - festgestellt, dass es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn sie sich mit einer bereits erlassenen Unterlassungsverfügung überschneidet.
Der Fall:
Mit einer rechtskräftigen Unterlassungsverfügung war dem Beklagten untersagt worden, Äußerungen zu verbreiten, „wenn dies wie in dem (näher bezeichneten) Schreiben geschieht“. Wegen einer anderen Wettbewerbswidrigkeit ging der in der rechtskräftigen Verfügung Begünstigte in einer Klage überschneidend ebenfalls mit dem Antrag vor, bestimmte Äußerungen „wie in der e-mail vom (…)“ nicht zu verbreiten. Diese Wettbewerbswidrigkeit wurde mit der Klage nur als Ganzes angegriffen.
Die Entscheidung:
Der BGH urteilte, dass die Klage von Anfang an unzulässig war, weil angesichts der rechtskräftigen Verbotsverfügung kein Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren gegeben sei. Der Leitsatz des Urteils formuliert klar:
Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.
Anmerkung:
Die Entscheidung reiht sich nahtlos in die Rechtspraxis des Wettbewerbssenates des BGH ein, derzufolge sich die Anwendung der Kerntheorie maßgeblich an dem durch den Klageantrag vorgegebenen Verbotsumfang bestimmt. Der Kläger hätte das abweisende Urteil im vorliegenden Fall durch eine korrekte Antragsformulierung vermeiden können, die zum Ausdruck bringt, dass er bestimmte Äußerungen nicht lediglich im Kontext des bereits rechtskräftigen Verbots angreift.

Das BPatG hat nunmehr (Az. 27 W (pat) 259/09) eine ablehnende Entscheidung des DPMA bestätigt.
Folgende Zeichen standen sich - im Wesentlichen für identische Waren und Dienstleistungen - gegenüber:

Das BPatG lehnte den Widerspruch ab und führte aus:
„... Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält der Senat in Bezug auf einen Großteil der Widerspruchswaren und -dienstleistungen für deutlich geschwächt, da „LIVE“ von dem angesprochenen Publikum im Sinne von „live“ (= direkt) und damit glatt beschreibend verstanden wird. ... Die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke beruht insoweit nur auf der graphischen Ausgestaltung und ist demgemäß gering....“
Das Gericht weiter:
„...Eine Verwechslungsgefahr zwischen „L1VE“ und „LisaLive“ besteht weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen und unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist ein ausreichender Zeichenabstand gegeben.“
Anmerkung:
Die Entscheidungen des DPMA und BPatG sind Beleg dafür, dass der Versuch der „Monopolisierung“ von allgemeinen Begriffen - wie hier live - durch die Eintragung von Wort-/Bildmarken i.d.R. nicht erfolgversprechend sind. Der Schutzumfang einer solchen Marke bezieht sich dann nur auf grafische Elemente, die die Schutzfähigkeit erst überhaupt ermöglichen.

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Immerhin hat dann das Landgericht Koblenz in einem nun veröffentlichten Beschluss erkannt: Journalisten handeln grundsätzlich weder zu Zwecken des Wettbewerbs noch verletzen sie das Urheberrecht, wenn sie zur Information der Öffentlichkeit tätig werden.
Der Fall: Ein Journalist hatte während einer Veranstaltung einen dort verbreiteten Werbefilm mitgeschnitten und den Mitschnitt über das Internet im Rahmen einer Berichterstattung über die Veranstaltung verbreitet. Ihm wurde daraufhin strafbarer Geheimnisverrat (Urteil des LG Bonn vom 30.09.1998 ins Netz gestellt, welches für eine Reichweitenuntersuchung ebenfalls eine Vermutung für Wettbewerbshandeln verneint. In seiner Begründung stützt sich das Landgericht Bonn ausdrücklich auch auf die entsprechende Rechtsprechung im Presserecht, insbesondere auf die bekannte Entscheidung des BGH vom 30.10.1981, GRUR 82, 234, 235 –„Frank der Tat“. Von besonderer Bedeutung ist gegenwärtig, dass - wie wir im Mai-Heft der ZUM begründen - die Telefonverbote des UWG nicht für die Reichweitenforschung und generell nicht für die Markt- und Sozialforschung gelten.

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Madonna“ abgelehnt (Az.: B-2419/2008). Die Bezeichnung „Madonna“ ist, so das Gericht, als Marke für sämtliche Waren geeignet, die religiösen Gefühle der katholischen Christen zu verletzen.
Die Anmelderin machte geltend, dass es in der Schweiz Firmeneintragungen und in Deutschland zahlreiche Markeneintragungen mit dem Bestandteil MADONNA gebe, was indiziell berücksichtigt werden müsse.
Dem folgte das schweizerische Gericht nicht:
Die schweizerischen Konsumenten italienischer Muttersprache verstünden das Wort "Madonna" in erster Linie als religiöse Bezeichnung, nämlich zur Anrufung der Muttergottes.
Der Kernsatz des Urteils:
Demgegenüber hat „die Sängerin Madonna mit Sicherheit einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert in der Unterhaltungsbranche. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sängerin die Verwendung des Begriffs zur Bezeichnung der Muttergottes derart überlagert, dass der religiöse Bedeutungsgehalt, insbesondere in den Gebieten der Schweiz mit italienisch sprechender Bevölkerung, in den Hintergrund treten würde.“
Das Bundesverwaltungsgericht weiter: „Der Umstand, dass die Madonna nicht Teil der im Christentum zentralen Trinität ist, führt demnach nicht schon dazu, dass die Sittenwidrigkeit der Kommerzialisierung ausgeschlossen werden kann.“
Anmerkung:
Az. 27 W (pat) 85/92. Dort führte das Gericht aus:
1. Die Verwendung eines religiösen Begriffs als amtlich registriertes Warenzeichen zu Kennzeichnungs- und Werbungszwecken für alltägliche Gebrauchsgegenstände wird von beachtlichen Verbraucherkreisen - ungeachtet eines gewissen Wertewandels - als grob geschmacklos empfunden.
2. "Messias" für Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) ist als ärgerniserregend dem Zeichenschutz nicht zugänglich.

So betitelt die neue Ausgabe - 27/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Bekanntlich werden Patente nur „für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind“, Az.: Xa ZB 20/08) äußert sich der BGH - patenterleichternd - zur ersten der drei Tatbestandsmerkmale, also der „Technizität“ von Software.
Die maßgeblichen Sätze des BGH-Urteils:

„Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn [Geräte- oder]Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird, oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.“

Anmerkung: Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sowie die Erfindungshöhe muss nun das Bundespatentgericht noch klären; der BGH verwies entsprechend zurück.

Derjenige, der sich vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, kann sich von diesem Vertrag nicht lösen, wenn die Rechtsprechung sich zu seinen Gunsten entwickelt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz in seinem jetzt veröffentlichten Urteil Az.: VI ZR 52/09 bekräftigt.
Der beklagte Verlag war vom Kläger – einem inhaftierten RAF-Terroristen – unter Hinweis auf mehrere gegen Drittverlage ergangene einstweilige Verfügungen des Landgerichts Berlin darauf in Anspruch genommen worden, ein bestimmtes Bild von ihm in Zusammenhang mit einem Bericht über dessen künftige Entlassung bzw. über anstehende Haftlockerungen nicht mehr zu veröffentlichen. Nachdem der Verlag sich strafbewehrt unterworfen hatte, hob das Landgericht die einstweiligen Verfügungen unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung auf. Der Verlag kündigte daraufhin die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung – erfolglos, so der BGH.
Einzelheiten aus der Begründung:
Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen stellten keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne und lasse auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Grundsätzlich falle das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung in die Sphäre des Vertragsschuldners. Die Beklagte habe sich trotz der - ihr bekannten - Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidungen und deren möglicher Abänderung im weiteren Verfahren auf eine endgültige und uneingeschränkte vertragliche Bindung eingelassen und ihre Unterlassungsverpflichtung damit von den ergangenen einstweiligen Verfügungen gelöst. Ziel des Unterlassungsvertrages sei die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit gewesen, ob ein Unterlassungsanspruch bestehe, sowie die kostengünstige Streitbeilegung. Es widerspräche dem Wesen eines solchen Vertrages, wenn die vertragliche Unterlassungspflicht mit dem Argument beseitigt werden könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig.
Eine Änderung der instanzlichen Rechtsprechung sei – so der BGH abschließend – deshalb auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die den Schuldner u.U. zur Kündigung eines Unterlassungsvertrages berechtigen könne.