Wieder einmal ist ein Medienanwalt mit dem Versuch gescheitert, kritische Äußerungen über ihn zu unterbinden. Entschieden hat das Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg Az.: 239 C 281/09. Das Amtsgericht setzt in seinem Urteil die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Zitierens anwaltlicher Äußerungen um. Siehe zu dieser Rechtsprechung unseren Eintrag vom 9. April 2010.
Ein Gerichtsreporter hatte sich auf seinem Internetportal – kritisch und fallbezogen – mit der beruflichen Tätigkeit des Anwalts und dessen Auftreten befasst. Der Anwalt mahnte ab und klagte nun Rechtsanwaltsgebühren ein. Erfolglos: Das Gericht wies die Gebührenklage ab, weil der Anwalt die Kritik hinzunehmen habe. Die anwaltliche Tätigkeit betreffe, so das Gericht, lediglich die Sozialsphäre, über die grundsätzlich auch kritisch berichtet werden dürfe, solange die Kritik nicht – was im vorliegenden Fall nicht zu besorgen war – stigmatisiert, sozial ausgrenzt oder den Kritisierten an einen Pranger stellt.
Besonders erwähnenswert ist: Das Amtsgericht, das über die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu entscheiden hatte, betont in seinem Urteil ausdrücklich, dass es sich nicht an die Auffassung des Landgerichts Berlin gebunden fühle, welches den Unterlassungsanspruch in der Hauptsache noch zugebilligt hatte.