Bekanntlich werden Patente nur „für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind“, Az.: Xa ZB 20/08) äußert sich der BGH - patenterleichternd - zur ersten der drei Tatbestandsmerkmale, also der „Technizität“ von Software.
Die maßgeblichen Sätze des BGH-Urteils:

„Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn [Geräte- oder]Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird, oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.“

Anmerkung: Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sowie die Erfindungshöhe muss nun das Bundespatentgericht noch klären; der BGH verwies entsprechend zurück.