Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil - Az.: I ZR 177/07 - festgestellt, dass es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn sie sich mit einer bereits erlassenen Unterlassungsverfügung überschneidet.
Der Fall:
Mit einer rechtskräftigen Unterlassungsverfügung war dem Beklagten untersagt worden, Äußerungen zu verbreiten, „wenn dies wie in dem (näher bezeichneten) Schreiben geschieht“. Wegen einer anderen Wettbewerbswidrigkeit ging der in der rechtskräftigen Verfügung Begünstigte in einer Klage überschneidend ebenfalls mit dem Antrag vor, bestimmte Äußerungen „wie in der e-mail vom (…)“ nicht zu verbreiten. Diese Wettbewerbswidrigkeit wurde mit der Klage nur als Ganzes angegriffen.
Die Entscheidung:
Der BGH urteilte, dass die Klage von Anfang an unzulässig war, weil angesichts der rechtskräftigen Verbotsverfügung kein Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren gegeben sei. Der Leitsatz des Urteils formuliert klar:
Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unterschiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt worden sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird.
Anmerkung:
Die Entscheidung reiht sich nahtlos in die Rechtspraxis des Wettbewerbssenates des BGH ein, derzufolge sich die Anwendung der Kerntheorie maßgeblich an dem durch den Klageantrag vorgegebenen Verbotsumfang bestimmt. Der Kläger hätte das abweisende Urteil im vorliegenden Fall durch eine korrekte Antragsformulierung vermeiden können, die zum Ausdruck bringt, dass er bestimmte Äußerungen nicht lediglich im Kontext des bereits rechtskräftigen Verbots angreift.