Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien hatten im Rahmen einer Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe vereinbart. Nach ihr sollte der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe bis zu einem Höchstbetrag von 5.100 Euro nach billigem Ermessen bestimmen dürfen. Diese Vertragsstrafe sollte im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen sein. Nach einem erneuten Verstoß forderte der Gläubiger den Höchstbetrag. Der Schuldner fand dies unbillig und verlangte, die Frage gerichtlich zu klären.
Die Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 191/09) bemängelte: „Das Landgericht scheint davon auszugehen, dass die getroffene Bestimmung ohne weiteres nach eigenem Ermessen des Gerichts überprüft werden könne”.
Das OLG sah die Vereinbarung, dass der Gläubiger ein Bestimmungsrecht nach „billigem Ermessen“ habe und die Vertragsstrafe im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen sei, als Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 315 Absatz 3 BGB an: „Demnach ist die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre Angemessenheit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie der Billigkeit entspricht“, so das Gericht. Wegen der Hartnäckigkeit der Verstöße und da der Gläubiger sogar einen zweifachen Verstoß hätte geltend machen können, verneinte das Gericht eine Unbilligkeit, wenn der Gläubiger den Höchstbetrag als Vertragsstrafe fordere.
Anmerkung: Der eine oder andere scharfsinnige Jurist wird den Definitionen auf den Grund gehen wollen und fragen: Was ist denn nun der Unterschied zwischen „billig” und „unangemessen”? Noch die beste Antwort findet sich bei Staudinger zum juristischen Sprachgebrauch:
„Namentlich die Angemessenheitskontrolle unterscheidet sich von der Billigkeitskontrolle dadurch, dass sie nicht Einzelfallgerechtigkeit für den konkreten Vertrag in einer konkret-individuellen Situation hervorzurufen sucht, sondern eine generalisierende und damit rechtssichere Rechtskontrolle von Verträgen ermöglicht.”

Sahra Wagenknecht, die Bundestagsabgeordnete und Stellvertretende Vorsitzende der Partei „Die Linke”, ließ es zu keinem abweisenden Berufungsurteil kommen. Die Zeitschrift „SUPERillu“ hatte – unmittelbar vor der letztjährigen Bundestagswahl – unter dem Titel „Das geheime Leben der roten Sahra“ einen investigativen Bericht veröffentlicht, der aufdeckte, dass die Linkspolitikerin gemeinsam mit ihrem der Öffentlichkeit weithin unbekannten Ehegatten ein irisches Landhaus bewohnt.
Das Landgericht Hamburg hatte dem Unterlassungsantrag mit Urteil vom 08.12.2009 (Az.: 324 O 570/09) noch stattgegeben. Es begründete seine Entscheidung praktisch damit, dass das Landhaus nicht „luxuriös“ genug sei, um eine Diskrepanz zwischen Wagenknechts politisch-funktioneller Darstellung als „Antikapitalistin“ und ihrem privatem Verhalten feststellen zu können. Ein öffentliches Interesse bestehe insofern nicht, als die Berichterstattung nicht dazu diene, gesellschafts- oder sozialkritische Überlegungen über den Lebenswandel Wagenknechts anzuregen.
Anders dagegen das OLG Hamburg in der am 15.06.2010 durchgeführten Berufungsverhandlung (7 U 41/10):
Als Spitzenpolitikerin des linken Spektrums und somit in herausragender Position stehe die Antragstellerin in besonderer Weise im Lichte der Öffentlichkeit. Das Publikum habe nicht nur ein berechtigtes Interesse daran, über das politische Wirken und die beruflichen Leistungen Wagenknechts informiert zu werden, sondern in gewissem Rahmen – ohne dass eine feststellbare Diskrepanz zum funktionellen Auftreten vorliegen muss – auch über ihre persönlichen Verhältnisse. Hierzu zähle auch der Umstand, dass sie verheiratet ist und mit ihrem der breiten Öffentlichkeit nicht bekannten Ehemann ein nahezu „spießbürgerliches Zweitleben“ in Irland führe. Anders als das Landgericht, sah das OLG auch die in Zusammenhang mit dem Bericht veröffentlichten Äußerungen, Wagenknecht führe ein „geheimes Leben“, ihr Ehegatte sei ihr „peinlich“ und das irische Landhaus sei ihr „romantisches Liebesnest“ , als zulässige Meinungsäußerungen an.
Ein Urteil können wir indes nicht präsentieren, denn aufgrund der in der Berufungsverhandlung erteilten Hinweise nahm der Vertreter Wagenknechts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

So betitelt die neue Ausgabe - 25/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der BFH hat mit Urteil vom 9.3.2010 (Az.: VIII R 32/07) entschieden, dass Reisen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer/Vorstand als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation eines Ministerpräsidenten oder eines Minister unternimmt, und Reisen zum Weltwirtschaftforum in Davos grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, sondern abziehbare Betriebsausgaben.
Einleitend stellte der BFH fest, dass er grundsätzlich an der Unterscheidung zwischen Auslandsreisen, die einen unmittelbaren betrieblichen Anlaß haben, und Auslandsreisen, denen ein solcher Anlaß fehlt, festhält. In letzterem Fall kann im Einzelfall eine Gesamtabwägung ergeben, dass die Reisekosten insgesamt abziehbar, aufteilbar oder nicht abziehbar sind.
Aber er gab in seiner Rückverweisung der Sache richtungweisende und für die Wirtschaft hilfreiche Hinweise:

  • Reisen als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation sind schon auf Grund der Auswahl des jeweiligen Ministeriums/der jeweiligen Regierung betrieblich veranlasst. Hinzu kommt, dass schon die Teilnahme an einer solchen Reise einen Werbewert für das Unternehmen hat.
  • Entsprechendes gilt auch für Reisen zum Weltwirtschaftsforum, wobei der BFH ausdrücklich feststellte, dass sogar die Reisekosten für die Ehefrau in den Jahren abziehbar seien, in denen die Ehefrau nicht Vorstand der Aktiengesellschaft gewesen sei, weil dies den protokollarischen Erfordernissen einer solchen Veranstaltung entspräche.
Anmerkung: Gerade mit der Einschätzung, die die Kosten für die Ehefrau als Begleitung aus protokollarischen Gründen für betrieblich veranlasst und damit abziehbar erklärt, hat der BFH einen interessanten Weg zur Beurteilung von Reisekosten - und nicht nur dort - gewiesen.

Jeder Gläubiger sollte - eigentlich eine Binsenweisheit - bei Begründung eines Dauerschuldverhältnisses bereits an den „worst case“ denken, nämlich die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen. Wer dabei die Erteilung eines Buchauszugs vermeiden möchte, ist deshalb gut beraten, ungeachtet der - oft heftigen - Gegenwehr aller Partner eindeutige vertragliche Regeln zum Saldenanerkenntnis zu verankern. Denn im späteren Rechtsstreit wird erfahrungsgemäß oft systematisch alles bestritten, was Gegenstand längerer Zusammenarbeit war.
Wie schwierig es ist, darzulegen und zu beweisen, veranschaulicht ein Urteil des Landgerichts München I vom 19. Mai 2010 - Az.: 10HK O 9761/09. Im entschiedenen Fall gelang sogar der Beweis, so dass das Urteil auch insofern ein Musterbeispiel bildet:
Die Beklagte hatte Lose der Staatlichen Klassenlotterien als Subunternehmerin der Klägerin vermittelt, die ebenfalls wiederum Subunternehmerin verschiedener, staatlich konzessionierter Lotterieeinnehmer war. Provisionen wurden vorschüssig gezahlt, um abschließend unter Berücksichtigung insbesondere stornierter Lotterieverträge abgerechnet zu werden. Zu Gunsten der Klägerin war am Ende ein erklecklicher Betrag aufgelaufen, dessen Erstattung die Beklagte verweigerte.
Während die Anspruchsgrundlage - § 812 Abs. 1 BGB - klar war, musste faktisch ein Buchauszug erteilt werden: „Sämtliche Lieferungen konnten Abschlagsrechnungen zugeordnet werden. Die von der Klägerin behaupteten Storni ergeben sich aus den vorgelegten Stornolisten. Auf dieser Liste sind die Namen der Kunden, die gekauften Anteile sowie die Storni aufgelistet. Das Rechenwerk der Klägerin ist nachvollziehbar. Die Klägerin hat die Abrechnung in Grundzügen schriftsätzlich dargestellt und auf die Anlagen verwiesen. Das Gericht hält die Bezugnahmen auf die Anlagen insoweit zulässig; von der Klägerin zu verlangen, den Inhalt sämtlicher Abrechnungen, Lieferscheine und Storni in den Schriftsatz zu übernehmen, wäre Förmelei (...).“

Da verhältnismäßig oft rückgefragt wird, beschreiben wir etwas ausführlicher:
Mit einem Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 312 O 224/10 vom 3. Juni 2010 haben die beiden Journalistengewerkschaften - Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und deutsche journalistenunion (dju) in der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - binnen kurzer Zeit bereits gegen ein drittes angesehenes Verlagshaus eine Untersagungs-Entscheidung erstritten. Untersagt wird, gegenüber freien Autoren Rahmenvereinbarungsformulare zu einer umfassenden Rechteeinräumung gegen ein abschließendes Pauschalhonorar zu verwenden. Die Formulare erfassten auch die Vergangenheit und die Einräumung sämtlicher Rechte zur weltweiten Nutzung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist.
Besonders negativ wirken sich diese Entscheidungen auf alle aus, die als primäre Verwerter auf eine möglichst umfassende Einräumung von Rechten angewiesen sind.
Die wohl wichtigste, deutsches Urheberrecht beherrschende Auslegungsregel ist die von Goldbaum begründete sog. Zweckübertragungstheorie, die im Anschluss an ihre Adaption durch höchstrichterliche Rechtsprechung von § 31 Abs. 5 UrhG mit Gesetzeskraft ausgestattet wurde. Danach bestimmt sich der Umfang eines Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck, wenn Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, bei Einräumung nicht im einzelnen bezeichnet wurden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass urheberrechtlichen Befugnissen stets die Tendenz innewohnt, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, da dieser regelmäßig nicht mehr Rechte lizenzieren möchte, als dies zur Erreichung des unmittelbaren Vertragszwecks erforderlich ist. Dementsprechend hat kein Lizenznehmer die Möglichkeit, sich über den Vertragszweck hinausgehende Rechte durch bloße allgemeine Klauseln einräumen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1967, S. 2354/2356 - "Angélique"), mag der Wortlaut der Einräumung auch noch so eindeutig sein (vgl. BGH, NJW 1995, S. 3252 - "Pauschale Rechtseinräumung").
Die Praxis behilft sich vielfach damit, wie im Tarifrecht für Zeitungs- und für Zeitschriftenredakteure (vgl. § 18 MTV bzw. § 12 MTV) im Sinne eines Rechte-"buy out" lizenzierende Kataloge mit einer einmaligen pauschalen Abgeltung vertraglich zu regeln. Regelungen dieser Art sind zumindest nach Auffassung der Hamburger Instanzgerichte rechtswidrig. Die Hauptgründe:
Abgesehen vom Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), dessen Transparenz- und Angemessenheitsgebot es bei formularmäßiger Verwendung von Vertragsklauseln stets zu berücksichtigen gilt, ist vor allem § 32 UrhG zu beachten. Diese Vorschrift räumt jedem Urheber einen unabdingbaren Anspruch - auch nachvertraglich - auf eine angemessene Vergütung ein und will sicherstellen, dass Urheber an der Verwertung ihrer kreativen Leistungen möglichst umfassend auf allen Stufen teilhaben. Wer also abgelten möchte, wird gut daran tun, auf pauschale Regelungen möglichst zu verzichten sowie zur Bemessung der Vergütung rechtliche Rahmenregeln z. B. zur Vermarktbarkeit, zu beschreiben. Natürlich schadet auch ein Hinweis auf § 32 UrhG nicht.

So betitelt die neue Ausgabe - 24/2010 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Zum Sachverhalt:
Die Parteien bieten als Konkurrenten Matratzen an Endkunden über das Internet an. Der Beklagte hatte auf einer Verkaufsplattform unter der Rubrik „Testberichte und Ratgeber“ einen Beitrag eingestellt, in dem es hieß „Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum halben Preis“. Hier wurde vor „Schwarzen Schafen“ beim Matratzenhandel und deren Verkaufsverhalten gewarnt. Die Klägerin wurde zwar nicht namentlich genannt; der Bezug zu ihr wurde aber hergestellt, indem ihre Unternehmensbezeichnung in abgekürzter Form verwendet wurde.
Die Entscheidung:
Das OLG Hamm (Az.: 4 U 157/09) gab der Klägerin recht und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Bochum, Az. I-12 O 184/08), die den Beklagten u.a. zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verurteilt und dessen Schadensersatzpflicht festgestellt hatte: „Wird ein Konkurrent in einem Internet-Ratgeber unter die 'Schwarzen Schafe' in der betreffenden Branche eingereiht, liegt darin eine Verringerung der Wertschätzung des Konkurrenten in den Augen der von diesem erreichten Marktpartner vor und die Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung werden überschritten“. Daher stünde der Klägerin, so das OLG Hamm, ein Unterlassungsanspruch nach §§ Az.: 1 BvR 426/80) hat in der Warnung vor Kreditvermittlern mit den Worten „Vorsicht vor Kredithaien!“ eine zulässige Meinungsäußerung gesehen.

Das OLG Hamburg hat im Rahmen zweier Verfahren die Grenzen der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von werblichen Alleinstellungsbehauptungen konkretisiert.
Geographische Irreführung
Im Fall Az.: 5 U 57/09 hatte ein Anbieter für Telefon- und IT-Dienstleistungen mit der Aussage geworben „Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand“. Tatsächlich bot der Werbende seine Dienstleistungen aber nicht in allen Bundesländern an. Das OLG hat deshalb die Werbeaussage als irreführend (§§ Urteil Az..: 5 U 214/08 hatte sich das im oben beschriebenen Rechtsstreit unterlegene Unternehmen gegen die Werbeaussage des Konkurrenten „Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter“ gewandt, - unter anderem mit der Begründung, der Verkehr gehe vom Ergebnis einer – etwa von einem Meinungsforschungsgutachten bestätigten – Bevölkerungsumfrage zur „Beliebtheit“ des Anbieters aus. Tatsächlich lag zwar keine solche Meinungsumfrage vor, das beklagte Unternehmen verfügte im DSL-Bereich aber mit deutlichem Abstand über die meisten Kunden. Das Gericht vertritt in dem Urteil die Ansicht, die Anzahl der Kunden könne als Gradmesser für die „Beliebtheit“ angesehen werden, so dass der Verbraucher insoweit nicht irregeführt werden könne.
Anmerkung:
Es empfiehlt sich gerade bei Spitzenstellungswerbungen genau die vorhandene Rechtsprechung einzubeziehen, zu analysieren und auf Nuancen zu achten. Über unsere Suchfunktion finden Sie viele Hinweise. Siehe zum Beispiel schon unseren Eintrag vom 3. Januar 2003: „Europas Nr. 1” wurde als irreführend beurteilt, obwohl das Unternehmen in Europa mit Abstand am meisten umsetzte, diesen Umsatz jedoch ausschließlich in Deutschland erzielte; Landgericht Potsdam, Az. 52 0 100/02.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil Az.: I ZR 128/07 zur ungenehmigten Verwendung von Film-Einzelbildern (sog. screenshots) entschieden.
Die Vorgeschichte:
Ein Filmproduzent hatte dagegen geklagt, dass der Betreiber eines im Internet abrufbaren Foto-Archivs Einzelbilder aus Filmwerken des Klägers angeboten und dort zum Herunterladen bereit gehalten hatte. Das Erstgericht hatte der auf Lizenzentschädigung gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht sie aufgrund fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.
Die Entscheidung: Der BGH hat bestätigt, dass die beanstandete Handlung, wie vom Berufungsgericht zugrunde gelegt, das Recht des Filmproduzenten zur „filmischen“ Auswertung der bei der Herstellung des Filmwerks entstandenen Lichtbilder nicht verletzt.
Die Begründung:
Die insoweit maßgebliche Regelung des § 89 Abs.4 UrhG, der dem Produzenten das Recht zur „filmischen Verwertung“ dieser Einzelbilder zuweist, sei nicht anzuwenden, weil die Lichtbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerks noch in Form eines Films genutzt worden seien. Daran ändere – so der BGH – auch der Umstand nichts, dass die Beklagte ihr Internet-Angebot als „Online-Archiv für Filmszenen“ bewarb. Die bloße Herkunft der Bilder aus einem Filmwerk reiche nicht aus, weil ansonsten jegliche Verwendung von Filmbildern als „filmische Verwertung“ i.S.d. § 89 Abs.4 UrhG angesehen werden müsse, was aber nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein könne.
Anmerkung: Der BGH hat das Verfahren dennoch zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der Kläger sich hilfsweise auf eine Abtretungserklärung der insoweit aktivlegitimierten Kameraleute berufen hatte. Das Berufungsgericht hatte diesen Vortrag – nach Auffassung des BGH zu Unrecht - als verspätet zurückgewiesen. Der BGH, der die prozessualen Verspätungsvorschriften eng auslegt und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Partei – komme es nach Auffassung des Erstgerichts entscheidungserheblich auf diesen Vortrag nicht an – nicht gehalten ist, im Hinblick auf eine abweichende Auffassung des Berufungsgerichts den Beweis dennoch vorsorglich bereits in erster Instanz anzutreten.