Das OLG Hamburg hat im Rahmen zweier Verfahren die Grenzen der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von werblichen Alleinstellungsbehauptungen konkretisiert.
Geographische Irreführung
Im Fall Az.: 5 U 57/09 hatte ein Anbieter für Telefon- und IT-Dienstleistungen mit der Aussage geworben „Denn wir sind der beliebteste Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV aus einer Hand“. Tatsächlich bot der Werbende seine Dienstleistungen aber nicht in allen Bundesländern an. Das OLG hat deshalb die Werbeaussage als irreführend (§§ Urteil Az..: 5 U 214/08 hatte sich das im oben beschriebenen Rechtsstreit unterlegene Unternehmen gegen die Werbeaussage des Konkurrenten „Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter“ gewandt, - unter anderem mit der Begründung, der Verkehr gehe vom Ergebnis einer – etwa von einem Meinungsforschungsgutachten bestätigten – Bevölkerungsumfrage zur „Beliebtheit“ des Anbieters aus. Tatsächlich lag zwar keine solche Meinungsumfrage vor, das beklagte Unternehmen verfügte im DSL-Bereich aber mit deutlichem Abstand über die meisten Kunden. Das Gericht vertritt in dem Urteil die Ansicht, die Anzahl der Kunden könne als Gradmesser für die „Beliebtheit“ angesehen werden, so dass der Verbraucher insoweit nicht irregeführt werden könne.
Anmerkung:
Es empfiehlt sich gerade bei Spitzenstellungswerbungen genau die vorhandene Rechtsprechung einzubeziehen, zu analysieren und auf Nuancen zu achten. Über unsere Suchfunktion finden Sie viele Hinweise. Siehe zum Beispiel schon unseren Eintrag vom 3. Januar 2003: „Europas Nr. 1” wurde als irreführend beurteilt, obwohl das Unternehmen in Europa mit Abstand am meisten umsetzte, diesen Umsatz jedoch ausschließlich in Deutschland erzielte; Landgericht Potsdam, Az. 52 0 100/02.