Zum Sachverhalt:
Die Parteien hatten im Rahmen einer Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe vereinbart. Nach ihr sollte der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe bis zu einem Höchstbetrag von 5.100 Euro nach billigem Ermessen bestimmen dürfen. Diese Vertragsstrafe sollte im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen sein. Nach einem erneuten Verstoß forderte der Gläubiger den Höchstbetrag. Der Schuldner fand dies unbillig und verlangte, die Frage gerichtlich zu klären.
Die Entscheidung:
Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 191/09) bemängelte: „Das Landgericht scheint davon auszugehen, dass die getroffene Bestimmung ohne weiteres nach eigenem Ermessen des Gerichts überprüft werden könne”.
Das OLG sah die Vereinbarung, dass der Gläubiger ein Bestimmungsrecht nach „billigem Ermessen“ habe und die Vertragsstrafe im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen sei, als Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 315 Absatz 3 BGB an: „Demnach ist die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre Angemessenheit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie der Billigkeit entspricht“, so das Gericht. Wegen der Hartnäckigkeit der Verstöße und da der Gläubiger sogar einen zweifachen Verstoß hätte geltend machen können, verneinte das Gericht eine Unbilligkeit, wenn der Gläubiger den Höchstbetrag als Vertragsstrafe fordere.
Anmerkung: Der eine oder andere scharfsinnige Jurist wird den Definitionen auf den Grund gehen wollen und fragen: Was ist denn nun der Unterschied zwischen „billig” und „unangemessen”? Noch die beste Antwort findet sich bei Staudinger zum juristischen Sprachgebrauch:
„Namentlich die Angemessenheitskontrolle unterscheidet sich von der Billigkeitskontrolle dadurch, dass sie nicht Einzelfallgerechtigkeit für den konkreten Vertrag in einer konkret-individuellen Situation hervorzurufen sucht, sondern eine generalisierende und damit rechtssichere Rechtskontrolle von Verträgen ermöglicht.”