Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Urteil Az.: I ZR 128/07 zur ungenehmigten Verwendung von Film-Einzelbildern (sog. screenshots) entschieden.
Die Vorgeschichte:
Ein Filmproduzent hatte dagegen geklagt, dass der Betreiber eines im Internet abrufbaren Foto-Archivs Einzelbilder aus Filmwerken des Klägers angeboten und dort zum Herunterladen bereit gehalten hatte. Das Erstgericht hatte der auf Lizenzentschädigung gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht sie aufgrund fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.
Die Entscheidung: Der BGH hat bestätigt, dass die beanstandete Handlung, wie vom Berufungsgericht zugrunde gelegt, das Recht des Filmproduzenten zur „filmischen“ Auswertung der bei der Herstellung des Filmwerks entstandenen Lichtbilder nicht verletzt.
Die Begründung:
Die insoweit maßgebliche Regelung des § 89 Abs.4 UrhG, der dem Produzenten das Recht zur „filmischen Verwertung“ dieser Einzelbilder zuweist, sei nicht anzuwenden, weil die Lichtbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerks noch in Form eines Films genutzt worden seien. Daran ändere – so der BGH – auch der Umstand nichts, dass die Beklagte ihr Internet-Angebot als „Online-Archiv für Filmszenen“ bewarb. Die bloße Herkunft der Bilder aus einem Filmwerk reiche nicht aus, weil ansonsten jegliche Verwendung von Filmbildern als „filmische Verwertung“ i.S.d. § 89 Abs.4 UrhG angesehen werden müsse, was aber nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein könne.
Anmerkung: Der BGH hat das Verfahren dennoch zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der Kläger sich hilfsweise auf eine Abtretungserklärung der insoweit aktivlegitimierten Kameraleute berufen hatte. Das Berufungsgericht hatte diesen Vortrag – nach Auffassung des BGH zu Unrecht - als verspätet zurückgewiesen. Der BGH, der die prozessualen Verspätungsvorschriften eng auslegt und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Partei – komme es nach Auffassung des Erstgerichts entscheidungserheblich auf diesen Vortrag nicht an – nicht gehalten ist, im Hinblick auf eine abweichende Auffassung des Berufungsgerichts den Beweis dennoch vorsorglich bereits in erster Instanz anzutreten.