Jeder Gläubiger sollte - eigentlich eine Binsenweisheit - bei Begründung eines Dauerschuldverhältnisses bereits an den „worst case“ denken, nämlich die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen. Wer dabei die Erteilung eines Buchauszugs vermeiden möchte, ist deshalb gut beraten, ungeachtet der - oft heftigen - Gegenwehr aller Partner eindeutige vertragliche Regeln zum Saldenanerkenntnis zu verankern. Denn im späteren Rechtsstreit wird erfahrungsgemäß oft systematisch alles bestritten, was Gegenstand längerer Zusammenarbeit war.
Wie schwierig es ist, darzulegen und zu beweisen, veranschaulicht ein Urteil des Landgerichts München I vom 19. Mai 2010 - Az.: 10HK O 9761/09. Im entschiedenen Fall gelang sogar der Beweis, so dass das Urteil auch insofern ein Musterbeispiel bildet:
Die Beklagte hatte Lose der Staatlichen Klassenlotterien als Subunternehmerin der Klägerin vermittelt, die ebenfalls wiederum Subunternehmerin verschiedener, staatlich konzessionierter Lotterieeinnehmer war. Provisionen wurden vorschüssig gezahlt, um abschließend unter Berücksichtigung insbesondere stornierter Lotterieverträge abgerechnet zu werden. Zu Gunsten der Klägerin war am Ende ein erklecklicher Betrag aufgelaufen, dessen Erstattung die Beklagte verweigerte.
Während die Anspruchsgrundlage - § 812 Abs. 1 BGB - klar war, musste faktisch ein Buchauszug erteilt werden: „Sämtliche Lieferungen konnten Abschlagsrechnungen zugeordnet werden. Die von der Klägerin behaupteten Storni ergeben sich aus den vorgelegten Stornolisten. Auf dieser Liste sind die Namen der Kunden, die gekauften Anteile sowie die Storni aufgelistet. Das Rechenwerk der Klägerin ist nachvollziehbar. Die Klägerin hat die Abrechnung in Grundzügen schriftsätzlich dargestellt und auf die Anlagen verwiesen. Das Gericht hält die Bezugnahmen auf die Anlagen insoweit zulässig; von der Klägerin zu verlangen, den Inhalt sämtlicher Abrechnungen, Lieferscheine und Storni in den Schriftsatz zu übernehmen, wäre Förmelei (...).“