Derjenige, der sich vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, kann sich von diesem Vertrag nicht lösen, wenn die Rechtsprechung sich zu seinen Gunsten entwickelt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz in seinem jetzt veröffentlichten Urteil Az.: VI ZR 52/09 bekräftigt.
Der beklagte Verlag war vom Kläger – einem inhaftierten RAF-Terroristen – unter Hinweis auf mehrere gegen Drittverlage ergangene einstweilige Verfügungen des Landgerichts Berlin darauf in Anspruch genommen worden, ein bestimmtes Bild von ihm in Zusammenhang mit einem Bericht über dessen künftige Entlassung bzw. über anstehende Haftlockerungen nicht mehr zu veröffentlichen. Nachdem der Verlag sich strafbewehrt unterworfen hatte, hob das Landgericht die einstweiligen Verfügungen unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung auf. Der Verlag kündigte daraufhin die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung – erfolglos, so der BGH.
Einzelheiten aus der Begründung:
Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen stellten keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne und lasse auch nicht die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Grundsätzlich falle das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung in die Sphäre des Vertragsschuldners. Die Beklagte habe sich trotz der - ihr bekannten - Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidungen und deren möglicher Abänderung im weiteren Verfahren auf eine endgültige und uneingeschränkte vertragliche Bindung eingelassen und ihre Unterlassungsverpflichtung damit von den ergangenen einstweiligen Verfügungen gelöst. Ziel des Unterlassungsvertrages sei die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit gewesen, ob ein Unterlassungsanspruch bestehe, sowie die kostengünstige Streitbeilegung. Es widerspräche dem Wesen eines solchen Vertrages, wenn die vertragliche Unterlassungspflicht mit dem Argument beseitigt werden könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig.
Eine Änderung der instanzlichen Rechtsprechung sei – so der BGH abschließend – deshalb auch nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar, die den Schuldner u.U. zur Kündigung eines Unterlassungsvertrages berechtigen könne.