Wir berichteten gestern über die markenrechtlichen Aspekte des BGH - Urteils (Az. I ZR 183/07) zum Versuch der FIFA, Marken der Firma Ferrero löschen zu lassen, die die Bestandteile WM 2006 bzw. WM 2010 enthalten.
Der BGH sah auch die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG nicht verletzt.
Er gelangte zwar noch zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des UWG, da - so der BGH - die Klagbegehren nicht in den Schutzbereich des Markenrechts fallen. Der BGH lehnte aber dennoch ab, nach dem UWG zugunsten der FIFA zu entscheiden:

  • Keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise: „Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die angesprochenen Verkehrskreise gingen aufgrund der angegriffenen Marken nicht davon aus, dass die Beklagte offizieller Sponsor der Klägerin sei und Lizenzgebühren zahle. Der normal informierte Verbraucher unterscheide zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaft. Ihm sei bekannt, dass der offizielle Ausstatter, Lieferant, Sponsor oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstelle.“

  • Keine wettbewerbswidrige Behinderung: „.... [es] bestehen ... keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aus den Marken gegen die Klägerin ... Rechte ableiten und sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung behindern kann. Dies gilt auch, soweit es um die Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Dritte, wie etwa Sponsoren, geht.

  • Keine Ausbeutung ihrer beruflichen Leistungen: „...das Berufungsgericht hat [zutreffend] eine .... erforderliche Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten verneint.“

  • Kein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Generalklausel: „Allein der Umstand, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Marken auf die von der Klägerin veranstaltete Fußball-Weltmeisterschaft Bezug nimmt und sich deren Ruf zunutze macht, stellt keine unzulässige geschäftliche Handlung dar.“ und „Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.“