Der Fall:
Der (verarmte) Vater eines bekannten und wohlhabenden TV-„Comedian” begehrt von seinem Sohn Unterhalt. Er wendet sich zwecks gütlicher Einigung anwaltlich an seinen Sohn und kündigt ihm an, notfalls Unterhalt einzuklagen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, lässt er u.a. mitteilen: „Inwieweit ein solches Verfahren von dem Interesse der Öffentlichkeit ferngehalten werden kann, steht in den Sternen“.
Der Comedian erwirkt daraufhin eine gerichtliche Unterlassungsverfügung, mit welcher es dem Vater untersagt wird, „sich gegenüber Medien zu dem Umstand zu äußern, dass ihm der Antragsteller keinen Unterhalt zahlt / oder sich zu einem Unterhaltsverfahren gegen den Antragsteller zu äußern“. Das Gericht weiß bei Erlass der e.V. allerdings nicht, dass die Anwälte des Vaters in einem weiteren Schreiben sinngemäß erklärten, der Vater beabsichtige derzeit nicht, sich mit seinem Schicksal an die Presse zu wenden („Unsere Kanzlei hat sich – bislang stets erfolgreich – bemüht, das Interesse der Öffentlichkeit in dieser Sache gerade nicht zu strapazieren“).
Die Widerspruchsentscheidung:
Das Landgericht Berlin hob die einstweilige Verfügung mit seinem Urteil Az.: 27 O 66/10 auf. Begründung: Die vage Möglichkeit, die Öffentlichkeit zu informieren, reiche nicht aus, um die Absicht eines rechtswidrigen Eingriffs zu unterstellen. Gerade das (dem Gericht vom Antragsteller vorenthaltene) Schreiben lasse keinerlei Begehungsgefahr erkennen.