Der Fall:
Ein in Siegen wohnhafter Internetnutzer wurde vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. (Az.: 31 C 1141/09 - 16) wegen unerlaubten Verbreitens und Zugänglichmachens eines Musikstückes im Internet verklagt.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht hat sich für örtlich unzuständig erklärt – maßgeblich sei der Wohnsitz des Verletzers. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ nach Az.: 32 C 2323/08. Für die Praxis lässt sich insgesamt feststellen: Die Gerichte gehen zunehmend dazu über, § 32 ZPO restriktiv auszulegen und zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die für einen lokal begrenzten Auswirkungsbereich sprechen. Eine entsprechende Neuregelung prüft das Bundesjustizministerium.