Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten: 1. Der Anspruch richtet sich nach dem Gesamtwert und wird gemäß § 92 ZPO quotiert. Diese Ansicht wird teilweise in der Rechtsprechung vertreten, - insbesondere vom OLG Hamm.
2. Oder es muss voll nach dem für den berechtigten Teil ermittelten Streitwert erstattet werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist mit Urteil vom 10.12.2009 (2 U 51/09) den letzteren Weg gegangen.
Das OLG Stuttgart begründet seine Ansicht mit einem Rückkehrschluss aus dem Wortlaut des § 12 I S.4 UWG, der lautet: „Soweit (sic!) die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ Gegen die Anwendung der Kostenquotierungsvorschrift des § 92 ZPO, spreche auch, dass der Abmahnende grundsätzlich übers Ziel hinausschießen dürfe, ohne seinen Kostenerstattungsanspruch zu verlieren und es Sache des Abgemahnten sei, die geforderte Unterwerfungserklärung von sich aus auf den rechtlich tatsächlich begründeten Teil zu beschränken. Diese Umstände rechtfertigten es, so das Gericht, den Abmahnenden hinsichtlich der Abmahnkosten so zu stellen, als hätte er nur in berechtigtem Umfang abgemahnt.