Der Fall:
Zwei auf dem Fruchtaufstrich-Markt tätige Konkurrenten stritten unter anderem über die Aussage, „Schmeckt wie frische Frucht aufs Brot“, im Zusammenhang mit industriell aus tiefgekühlten Früchten hergestellter Ware.
Die Entscheidung:
Das OLG Köln (Az.: 6 U 57/09) nahm an:
Der Geschmacksvergleich mit den frischen Früchten enthalte erkennbar eine werbliche Übertreibung und stelle damit keine „Angabe“ im Sinne des § 5 Abs.1 S. 2 UWG dar.