Wir haben auch früher schon berichtet.
Zum Sachverhalt:
Sollen dem Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, muss dies gesondert vertraglich vereinbart werden. Eine Wiedergabe der „40-Euro-Klausel“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung reicht nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden wird; Urteil OLG Hamm, Az.: 4 U 180/09.
Die Entscheidung:
Wenn im Rahmen des Fernabsatzes nach Az. 2 U 51/09; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.01.2008 - Az. 3 W 7/08).“ Dies stelle, so das Gericht, zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar im Sinne von §§ Az. 5 W 10/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 9 U 1283/09; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09. Nur das LG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09 sah durch Wiedergabe des Zusatzes innerhalb der Widerrufsbelehrung die vertragliche Vereinbarung stillschweigend als erfüllt an.