Wir berichteten bereits mehrfach über die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten. So in unseren Beiträgen vom 30. Oktober 2008 und vom 29. September 2009. Problematisch sind i.d.R. solche Aufwendungen, die teilweise beruflich, teilweise privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen).
Der BFH hat nun seine Rechtsprechung in diesem Bereich in zwei Urteilen erweitert. Sie betreffen
- einerseits die Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise (Az. VI R 5/07) und
- andererseits die Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung (Az. VI R 66/04).
Im ersten Fall entschied der BFH, dass eine Gymnasiallehrerin anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Irland zu Unrecht nicht zumindest Teile der Reisekosten absetzen konnte. Der BFH stellte fest, dass erneut zu prüfen sei, ob beruflich und privat veranlasste Zeitanteile der Reise objektiv aufgeteilt werden können. Dies ist der Fall, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Im zweiten Fall entschied der BFH, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (am Gardasee), der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise (hälftig) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten (wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen) zulässt. Der BFH folgte daher der Würdigung des Finanzgerichts, das die hälftige Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die – nach seiner Auffassung – privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen.
Anmerkung: Jedem Teilnehmer einer solchen, potentiell vom Finanzamt als „gemischt“ angesehen Veranstaltung ist daher zu raten, dem Finanzamt zumindest mitzuteilen, dass die Veranstaltung von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wurde, der Teilnehmerkreis homogen und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist. Umfasst die Veranstaltung auch „private“ Aktivitäten, sollten unbedingt die Zeitanteile der jeweiligen Bereiche nachgewiesen werden können.