Entscheidungen zur Organisation von Kanzleien sind auch deshalb hilfreich, weil sich ein Anwalt zur Korrektur nach einem Malheur am besten mit möglichst identischen günstigen Entscheidungen verteidigt. Allzu oft übersieht er eine Lücke. Wir haben an dieser Stelle zur Absicherung der Anwälte immer wieder über Entscheidungen zur Kanzleiorganisation berichtet. So am 29. März 2010, 31. März 2009, 15. November 2007, 25. Juni 2007, 11. Mai 2007, 8. Dezember 2006, 21. August 2006 und 11. September 2004. Eine neue, für Anwälte günstige BGH-Entscheidung:
Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschulten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen, ohne dass er sich anschließend vergewissern muss, ob diese die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt hat. Schlägt die Faxübermittlung fehl und verursacht sie, dass eine Frist versäumt wird, ist ihm kein Verschulden anzulasten, selbst wenn er zuvor die Frist eigenhändig gestrichen hat, da ihm die Mitarbeiterin fälschlicherweise die Übermittlung bestätigte. Denn genauso hätte er die Streichung der Frist seiner Mitarbeiterin überlassen können. Die Fundstelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs Az.: VIII ZB 84/09.
Anmerkungen zur Vorgeschichte und zu Hintergründen:
Erfolg hatte eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln. Es hatte noch darauf abgestellt, dass der Rechtsanwalt schuldhaft in das auf einer allgemeinen Büroanweisung beruhende System der Ausgangskontrolle eingegriffen und hierdurch die Fristversäumung verursacht hat. Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Ansicht eine Absage. Bei „einfachen” Tätigkeiten - wie dem Überprüfen einer Faxübermittlung - darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Bürokraft sie fehlerfrei erledigen wird. Eine bloße „Missdeutung der Angaben auf dem Sendeprotokoll“ steht nicht einer fehlerhaften Ausgangskontrolle gleich.