Für manchen könnte es nützlich sein, wenn wir das nun im Volltext vorliegende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2010, Az.: VI ZR 125/08, ausführlicher und aufgegliedert beschreiben. Das Urteil wird künftig oft Bedeutung gewinnen, - vor allem bei vorsorgenden Prüfungen in den Redaktionen.
Der Fall:
Die älteste Tochter Prinzessin Carolines v. Hannover hatte Unterlassungsansprüche hinsichtlich dreier Fotos geltend gemacht, mit denen ein Artikel zu einer Ausstellung im Pariser Centre Pompidou illustriert war, an deren Gala-Diner die Klägerin teilgenommen hatte. Es handelte sich zum einen um ein Bild, welches die Klägerin mit ihrem Begleiter bei diesem Gala-Diner zeigt, zum anderen um ein schon auf dem Rosenball 2006 entstandenes Portraitfoto der Klägerin sowie um ein anlässlich der Amtseinführung von Prinz Albert v. Monaco aufgenommenes Foto mit der Bildunterschrift „So schön wie Mama: Charlotte mit ihrer Mutter Prinzessin Caroline und ihrem Bruder Andrea beim Fest in Monaco zu Alberts Amtseinführung am 12. Juli 2005“.
Die Besonderheiten des Falles:
1. Die Meinung der Vorinstanzen
Der Artikel beschäftigte sich nicht nur mit der Veranstaltung im Centre Pompidou, sondern auch mit dem Liebesverhältnis der Klägerin und ihres Begleiters. Die Verbreitung der Passagen zu diesem Verhältnis war in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig untersagt worden. In den Vorinstanzen hatte die Klage auf Unterlassung von Fotos deshalb Erfolg. Das LG Berlin verurteilte den Verlag, die Veröffentlichung der Bilder „im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, die sich um eine Liebesbeziehung der Klägerin dreht“ zu unterlassen. Das Kammergericht wies die Berufung zurück, fasste den Tenor aber dahingehend, dass die Bilder „im Rahmen einer Berichterstattung wie in Revue Nr. 42/06 (…)“ nicht veröffentlicht werden dürfen.
2.Die ganz andere Sicht des BGH
a. Kontextneutrale Aufnahme von einem anderen Ereignis zulässig
Anders als die Vorinstanzen ordnet der BGH sämtliche betroffenen Fotographien dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs.1 Nr.1 KUG) unter. Begründung: Die Aufnahmen sind alle bei offiziellen gesellschaftlichen Anlässen entstanden. Angesichts des Bekanntheitsgrades der Klägerin und ihrer Familie kann es der Presse nicht verwehrt sein, eine Berichterstattung mit entsprechenden Bildern zu illustrieren. Dies gelte insbesondere für das beim Rosenball entstandene Foto. Der Umstand, dass dieses Ereignis zum Veröffentlichungszeitpunkt weder aktuell war, noch über dieses berichtet wurde, ist unschädlich, weil es sich um ein kontextneutrales, ebenfalls bei einem offiziellen Ereignis aufgenommenes Foto handelt, dessen Veröffentlichung in anderem zeitgeschichtlichem Zusammenhang „rechtlich unbedenklich“ ist.
b. Unzulässige Wortpassagen machen die Bildpublikation nicht rechtswidrig
Auch der Umstand, dass der Artikel z.T. unzulässige Wortpassagen über das Liebesverhältnis der Klägerin enthalte, rechtfertige kein Bildnisverbot, so der BGH. Begründung: Diese Passagen betreffen nicht die Berichterstattung über das Ereignis als solches.
c. Leitsatz
Man darf somit als Rechtssatz festhalten: Bei offiziellen Ereignissen aufgenommene kontextneutrale Bildnisse verletzen auch dann nicht das Persönlichkeitsrecht, wenn nicht über dieses Ereignis, sondern in anderem zeitgeschichtlichem Zusammenhang über den Betroffenen berichtet wird. Unzulässige Wortpassagen ändern an dieser Rechtslage grundsätzlich nichts.