Der Medienrechtler weiß Bescheid: Redaktionell gekleidete Zeitschriftenbeiträge können – auch wenn die Redaktion keine Gegenleistung vom Produkthersteller enthält – wegen „getarnter“ Werbung (§§ Az.: 5 O 81/09 konkretisiert. Es hat einen Wettbewerbsverstoß angenommen, weil, so das Gericht, der sich mit einem bestimmten Diätmittel befassende Beitrag keinen tatsächlich informierenden Inhalt, sondern ausschließlich werbliche Aussagen aufweise. Zur Abgrenzung stützt sich das Landgericht auf folgende maßgeblichen Umstände:

  • Der Beitrag sei seiner äußeren Gestaltung nach einer Werbeanzeige nicht unähnlich;

  • Er beschränke sich auf die Wiedergabe positiver Erfahrungen mit dem Produkt

  • Es werde in „reißerischer“ Form auf den Erfolg der Produktanwendung hingewiesen.
Darüber hinaus hatte der Beitrag irreführende Angaben zu dem beschriebenen Diäterfolg enthalten, die – so das Gericht – eine sachlich distanzierte Information vermissen lasse. Schon die unkritische Wiedergabe dieser Angaben, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Produkt, führe zu einer übermäßigen Betonung des werbenden Charakters der Veröffentlichung.