Eine per E-Mail übermittelte Klage wurde innerhalb der Klagfrist beim Finanzgericht Düsseldorf ausgedruckt, Fax und Brief gingen erst nach Fristablauf zu. Das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 16 K 572/09 E) hatte demnach zu klären, ob mit der E-Mail die Klage wirksam erhoben worden ist.
Das Gericht stellte auf 19.08.2008, am 03.01.2009 oder am 29.01.2009. Insbesondere der Ausdruck einer E-Mail wurde vom BGH bereits als hinreichend bewertet, um das „Schriftlichkeitserfordernis“ zu wahren. Entscheidend ist, so der BGH (vgl. Beitrag vom 19.08.2008), dass die Berufung rechtzeitig in ausgedruckter Form bei Gericht vorliegt. Das FG Düsseldorf schloss sich dieser Auffassung an und vertiefte sie.