Heute möchten wir auf eine Konstellation hinweisen, die oft nicht bedacht wird.
Zum Sachverhalt:
Auf einer Internet-Plattform hatte ein Nutzer u.a. die Äußerungen „Abmelden kann ich mich auch nicht“ und „Account wird einfach nicht gelöscht“ veröffentlicht. Der Betreiber der Plattform sah dies als kreditschädigend an und klagte.
Die Entscheidung:
Anders als die Vorinstanz (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.09.2009 – 3 O 10680/08) vermochte das OLG Nürnberg (Az.: 3 U 2135/09) in diesem Sachverhalt keine objektive Kreditgefährdung iSd §§ 824, 1004 BGB zu sehen, auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach § 823 BGB waren nicht verletzt - selbst wenn die Aussagen falsch waren: „Warum gerade dieser Beitrag eines einzelnen Users der Bewertungsplattform der Beklagten objektiv eine Kreditgefährdung nach sich ziehen kann, steht jedoch nicht fest.“ Das Gericht nahm an:
Die Klägerin vermochte eine Gefährdung durch diesen Einzelbericht nicht schlüssig darzulegen. Insbesondere war das Unternehmen dadurch nicht in seinem Tätigkeitsbereich in seinem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen.
Anmerkung:
Der interessanteste Passus aus dem Urteil wird sein:
„Zudem ist § 823 Abs. 1 BGB neben § 824 BGB für Eingriffe in den Gewerbebetrieb nur subsidiär anwendbar. Soweit es wie hier um unrichtige Tatsachenbehauptungen geht, bleibt für die Anwendung von § 823 Abs. 1 kein Raum (Palandt-Sprau BGB, 69. Auflage 2010 Rn. 1 zu § 824 BGB; BGH NJW 76, 620 ff, dort Randziffer 20, zitiert nach Juris). Mangels Anspruchsgrundlage war der Unterlassungsanspruch ... daher abzuweisen.”