Das BAG hat nun mit seinem Beschluss Az.: 1 ABR 78/08 das LAG Köln (Az.: 9 TaBV 74/07) in seiner Auffassung bestätigt: Anzeigenredakteure sind Tendenzträger. Wir dürfen uns zur instruktiven Entscheidung des LAG Köln auf unseren Eintrag vom 19. August 2009 beziehen.
Das BAG hat den Antrag eines Betriebsrats nach § 98 BetrVG abgewiesen. Er hatte von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion ohne seine Zustimmung durchzuführen. Das BAG sieht Anzeigenredakteure als Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG bekanntlich die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt.
Das BAG im Einzelnen:
a. Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger, da sie dadurch selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigenveröffentlichungen Einfluss nehmen können.
b. Die Teilnahme der Redakteure an innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen bezweckt die Vermittlung von Fachwissen, das der Tendenzverwirklichung eines Presseunternehmens dienlich ist.
c. Die Konsequenz: Der Betriebsrat hat daher nicht mitzubestimmen, soweit Anzeigenredakteure auf Verlangen des Arbeitgebers an einem betriebsinternen Seminar zur digitalen Bildbearbeitung teilnehmen sollen.