Zum Sachverhalt:
Der BGH (Az.: VIII ZR 129/09) hatte über zwei Fälle zu entscheiden, für die vertraglich eine Mietzahlung bis zum 3. eines jeden Monats vereinbart war. Nebenbei: Dieselbe Regelung findet sich seit dem 1.9.2001 auch gesetzlich in § 556b Abs. 1 BGB. In diesen Fällen waren die Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlung abgemahnt und schließlich fristlos, hilfweise ordentlich gekündigt worden.
Die Entscheidungen:
Die Räumungsklagen der Vermieter scheiterten bereits vor den Amtsgerichten und in der Berufungsinstanz. Auch die Revision hatte keinen Erfolg:
„Der Schutzzweck der dem Mieter für die Entrichtung der Miete eingeräumten Karenzzeit von drei Tagen gebietet es, die Vorschrift des § 556b Abs. 1 Satz 1 BGB, die im Kern inhaltsgleich in Ziffer 3 des Mietvertrags wiedergegeben ist, im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag anzusehen ist“.
Dies gilt dem BGH zufolge nicht nur, wenn das Fristende auf einen Samstag fällt. Denn für die typische Abwicklung der Überweisungen über Bankinstitute stünden, so der BGH, auch nur die Tage Montag-Freitag zur Verfügung, dies gelte im Interesse einer einheitlichen Handhabung auch unabhängig von der Zahlungsweise. Eine Verkürzung dieser „Schonfrist“ widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit.