Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil Az.: I-20 U 28/10 entschieden, es werde i.S.d UWG § 5 Abs. 1 Nr. 2 nicht irregeführt, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben werde.
Der zugrunde liegenden Sachverhalt wird allgemein vertraut sein:
Ein Internethändler für Markenschuhe hat mit

„Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“

geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen zunächst erfolgreich geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle. Schließlich könne es sich nicht nur um den früheren Verkaufspreis des Händlers handeln, sondern auch um die Preisempfehlung des Herstellers oder um den Preis eines Mitbewerbers, so die Argumentation des Mitbewerbers.
Das OLG Düsseldorf hat die in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene landgerichtliche Verfügung jedoch aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Senats kann ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle: Das Durchstreichen eines Preises stehe für sein Ungültigmachen und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen Preises für eine Preisherabsetzung. Ein anderes Verständnis läge insbesondere deshalb fern, so das Gericht, weil der Gewerbetreibende andere Preise nicht durchstreichen, also ungültig machen würde.
Anmerkung:
Wenn Sie mit der Vorinstanz anderer Ansicht sind, kann dies daran liegen, dass Sie „die Verkehrsauffassung” anders einschätzen. „Der Verkehr” fasst unterschiedlich auf. Maßgeblich ist, wie ein erheblicher Teil situationsbedingt auffasst. Zu Einzelheiten können Sie sich informieren, wenn Sie links in die Suchfunktion „Verkehrsauffassung” eingeben.