Diese Bildmarke

war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet und zunächst vom Deutschen Patent- und Markenamt und vom Bundespatengericht (BPatG) grundsätzlich wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.
Der BGH hat dagegen in einem seit vorgestern im Volltext vorliegenden Beschluss Az.: I ZB 62/09 die Bildmarke zumindest zum Teil als durchaus schutzfähig erachtet (so etwa für: Tagebücher, Damenunterwäsche, Nachtwäsche, Geld…).
So beanstandet der BGH die Vorinstanz:

„Es [BPatG] hat allein aus dem Umstand, dass sich gegenwärtig eine Verwendung entsprechender Bildzeichen als Marke bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht hat feststellen lassen, den Schluss gezogen, nach der Lebenserfahrung sei die Verwendung eines solchen Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis daher nicht naheliegend. Das ist deshalb nicht ausreichend, weil allein der Umstand, dass Porträtfotos bislang in den hier maßgeblichen Branchen nicht als Marke verwendet werden, es nicht von vornherein ausschließt, dass ein derartiges Zeichen vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, wenn es anstelle der bislang üblichen Kennzeichnungsmittel benutzt würde.”
Fazit:
Das Bildnis einer - auch verstorbenen - Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich, vorausgesetzt die Waren und Dienstleistungen weisen keinen Bezug zu dieser Person auf und sind somit nicht beschreibend.