In der markenrechtlichen Rechtsbeschwerdesache „hey!“ Az.: I ZB 32/09 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fortgeführt. Konkret ging es um das Zeichen

,

angemeldet u.a. für Druckereierzeugnisse; Spiele, Film-, Fernseh- und Videofilmproduktionen.
Der BGH bestätigte das BPatG:

„Das Bundespatentgericht hat angenommen, die graphische Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke mit weißer Umrahmung der dunkleren Buchstaben auf schwarzem Hintergrund sei ein übliches Gestaltungsmittel. Die graphische Aufmachung besitze keine kennzeichnende Eigenart und sei nicht geeignet, das Schutzhindernis zu überwinden. ... In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils reichen einfache graphische Elemente und Verzierungen nicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden.“
Anmerkung:
Die Entscheidungen des BGH und des BPatG stehen im Einklang mit der vorangegangenen Rechtsprechung.
Jedoch muss erwähnt werden, dass der Versuch, die Marke einzutragen, in solchen Fällen durchaus nicht chancenlos ist. Die Ansicht der Entscheider über die Verkehrsauffassung sind naturgemäß uneinheitlich. So gestattete das DPMA bspw. die Eintragung der folgenden Marke: