In der markenrechtlichen Rechtsbeschwerdesache „hey!“ Az.: I ZB 32/09 hat der BGH seine Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fortgeführt. Konkret ging es um das Zeichen
,
angemeldet u.a. für Druckereierzeugnisse; Spiele, Film-, Fernseh- und Videofilmproduktionen.
Der BGH bestätigte das BPatG:
„Das Bundespatentgericht hat angenommen, die graphische Gestaltung der angemeldeten Wort-/Bildmarke mit weißer Umrahmung der dunkleren Buchstaben auf schwarzem Hintergrund sei ein übliches Gestaltungsmittel. Die graphische Aufmachung besitze keine kennzeichnende Eigenart und sei nicht geeignet, das Schutzhindernis zu überwinden. ... In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils reichen einfache graphische Elemente und Verzierungen nicht aus, dieses Schutzhindernis zu überwinden.“Anmerkung:
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