Sie haben sicher in den letzten Tagen davon gelesen:
In seinem Urteil Az.: 5 AZR 253/09 entschied das BAG, dass GmbH-Geschäftsführer bei Abschluss ihres Dienstvertrags als Verbraucher handeln, so dass derartige Regelwerke der strengen Inhaltskontrolle des Rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. 5 AZR 572/04 - festgestellt und Arbeitsverträge dementsprechend als Verbraucherverträge qualifiziert.
In der Folge entwickelte sich eine umfangreiche Kautelarjurisdiktion, die es in der Rechtspraxis nahezu unvorhersehbar macht, welche Arbeitsvertragsklausel rechtlicher Nachprüfung im Streitfalle standhält. Diese problematische höchstrichterliche Rechtsprechung wird nunmehr grundsätzlich auf Geschäftsführer-Dienstverträge erstreckt. Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig GmbH-(Mit)Gesellschafter mit entscheidendem Einfluss ist.
Damit sind auch bei Geschäftsführer-Dienstverträgen Ausschluss-, Vertragsstrafe- und Rückzahlungsklauseln ebenso wie Wettbewerbsverbote in Frage gestellt. Entsprechendes wird für die oft standardmäßig verwendeten Koppelungsklauseln gelten, die die Beendigung des Dienstvertrags an die Abberufung aus dem Amt knüpfen. Vor allem bei der Vergütungsgestaltung, insbesondere bei variablen Bonussystemen, verunsichert die nunmehr erhöhte Gefahr der Unwirksamkeit die Flexibilität bei Änderungs- und Widerrufsvorbehalten sowie bei einseitigen Leistungsbestimmungsrechten.
Überzeugen wird dies zwar viele nicht, zumal das BAG seine Meinung im Wesentlichen nur damit begründet, dass Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafter unterlägen. Eine Umkehr ist jedoch nicht zu erwarten, zumal der BGH bereits im Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 - Sympathien in dieser Richtung zeigte. Auch Rechtsanwälte und andere selbständige Freiberufler erlebten dementsprechend ihre teilweise Metamorphose zum Verbraucher seit dem BGH-Urteil VIII ZR 7/09.
Angesichts dieser „Inflation“ fragt man sich, wer nicht Verbraucher, sondern immer noch Unternehmer ist, dessen Leitbild das Gesetz in § 14 BGB immerhin legal definiert.