Umstritten ist, ob entsprechend Urteil Az.: 13 U 34/10 die Möglichkeit der Zurückweisung zumindest für den Fall verneint, dass eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde und diese bereits Bestandteil der (ohne Originalvollmacht ausgesprochenen) Abmahnung gewesen ist. Aus den Gründen:
„Der unverzüglichen Zurückweisung der Abmahnung wegen Nichtvorlage der Originalvollmachtsurkunde gemäß § 174 Satz 1 BGB analog durch den Beklagten kommt hier nämlich deswegen keine Bedeutung zu, weil sie im Hinblick auf die zugleich gegenüber dem – aus seiner Sicht – ohne Vertretungsmacht agierenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgegebene Annahmeerklärung des Angebots auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages als treuwidrig gemäß § 242 BGB anzusehen ist.“
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Somit dürfte eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der vieldiskutierten Streitfrage anstehen, ob und in welchem Umfang die Vorlage einer Originalvollmacht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Abmahnung ist.