Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist Arzt und in einer Klinik angestellt, die auf ihren Internetseiten seinen Namen, die Berufs- und Fachbezeichnung und seine beruflichen Kontaktdaten veröffentlicht hatte. Die Beklagte hält diese Daten auf ihren Seiten zum Abruf durch Dritte vor und bietet Patienten dadurch die Möglichkeit, Ärzte zu suchen und Empfehlungen abzugeben. Der Kläger hat sich gegen die Erhebung und Speicherung seiner Daten gewandt und ist der Ansicht, die Beklagte hätte zuvor seine Einwilligung einholen müssen. Eine Empfehlung oder Bewertung sei unzulässig.
Die Entscheidung:
Das Gericht (LG Hamburg, Az.: 325 O 111/10) hat die Klage abgewiesen und entschieden: „Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte die auf der Website „spick-mich.de“-Entscheidung dargestellt hat. Dass Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen in einem Informationsportal für Patienten nach § 29 BDSG vorgehalten werden dürfen, hat das Gericht jedoch ausdrücklich bestätigt.