Das Landgericht Köln wies in seinem Urteil Az. 81 O 108/10 einen auf Unterlassung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Streitgegenständlich waren die Logogestaltungen:

Die Begründung:
Es bestehen „zwischen den Logos auf den ersten Blick sichtbare und wahrnehmbare Unterschiede, die einen hinreichenden Abstand der Zeichen begründen“. So erwecken etwa die unterschiedliche Platzierung des Titels (vertikal/horizontal) sowie die Schriftgestaltung (schnörkellos/charakteristische Wölbungen) einen sofort erfassbaren abweichenden Eindruck. Die rot/weiße Farbgestaltung und die Platzierung des Logos in der oberen linken Ecke sind bei Illustrierten gängig und funktional vorgegeben. „Bei der typischerweise Vielzahl ausgelegter Zeitschriften ist der Gesamteindruck keineswegs so, dass die im Streit stehenden Zeitschriften gegenüber den anderen Zeitschriften herausstechen. Wegen der Vielzahl auch farblich gleich gestalteter Zeitschriften vermindert sich der Eindruck der Ähnlichkeit nachhaltig.“
Anmerkung:
Die Antragsstellerin verlegt nun „die prominente“ mit dem Untertitel „aktuell & exklusiv!“, siehe bspw. die Berichte von kress und Meedia.