Diese Frage beschäftigt ständig die Praxis. Das Bundesarbeitsgericht hat sie in seinem Urteil Az: 9 AZR 893/98 mit einem „ja, aber” beantwortet.
Die Entscheidungsgründe:
Einleitend stellt das Urteil klar, dass sich der Arbeitgeber grundsätzlich darauf beschränken darf, das Zeugnis im Betrieb zur Abholung bereit zu halten. Der Arbeitgeber sei insofern aber nicht einmal verpflichtet, das Zeugnis persönlich dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Es sei jedoch, so das Gericht weiter, zulässig und oft üblich, das Zeugnis zu verschicken. Wenn der Arbeitgeber das Zeugnis verschicke, obliege es ihm nicht, das Zeugnis in einem kartonierten DIN A 4-Umschlag ungefaltet zu übermitteln. Grundsätzlich dürfe der Arbeitgeber das Zeugnis auch zweimal falten, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Er habe lediglich sicherzustellen, dass es dem Arbeitnehmer möglich ist, saubere und ordentliche Kopien anzufertigen. Das heiße, Knicke im Zeugnisoriginal dürfen sich nicht durch Schwärzungen, Streifen oder Ähnlichem auf der Kopie abzeichnen.