In den letzten Wochen hatten wir immer wieder berichtet, dass ein vieljährige Betriebszugehörigkeit Mitarbeiter vor einer Kündigung bewahrte. In einem neuen Fall verhielt es sich nun ganz anders.
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung bei einmaliger Tätlichkeit trotz langer Betriebszugehörigkeit und besonderem Kündigungsschutz gerechtfertigt ist (4 BV 13/08). Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht.
Der Fall
Auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier kam es zu einem Handgemenge, bei dem ein Mitarbeiter einen Kollegen schlug. Der „Täter“ war Betriebsratsmitglied und seit 24 Jahren im Betrieb beschäftigt. Der Arbeitgeber reagierte sofort und forderte vom Betriebsrat die (erforderliche) Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Der Arbeitgeber war daher gehalten, die Zustimmung durch die Entscheidung des Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.
Die Urteilsbegründung
Das Gericht wandte § 626 I BGB an. Den Arbeitgeber treffe, so das Gericht, eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern. Der Arbeitgeber müsse die Mitarbeiter schützen und Tätlichkeiten verhindern. Insoweit sei dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, den Mitarbeiter länger zu beschäftigen. Auch die erforderliche Interessensabwägung ergebe keine andere Wertung: So würden die 24-jährige Betriebszugehörigkeit, das Alter und Unterhaltsverpflichtungen des Gekündigten nicht schwer genug wiegen, um eine Weiterbeschäftigung zu verlangen.
Anmerkung
Der Kläger wehrte sich auch mit dem Argument, dass sich der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebes ereignete. Dies sei unerheblich, so das Gericht: Bei einer Weihnachtsfeier handele es sich um eine betriebliche Veranstaltung.