Die Rechtsprechung zu Bewertungen verdichtet sich.
Der Fall
Die Antragstellerin betreibt eine Pflegeeinrichtung und verlangte im einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK), die eine Prüfungsbewertung nicht zu veröffentlichen. Der MDK hatte nach einer Qualitätsprüfung einen Bericht auf Grundlage von Az.: L 8 P 29/10 B ER) zweifelte nicht an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Transparenzberichts und verneinte daher einen Anspruch, die Veröffentlichung u.a. im Internet zu unterlassen. Auch ohne dass einheitliche Kriterien zu den Evaluationsverfahren existieren (Rn. 25), sei die Bewertung zulässig, da sie nicht den Boden der Neutralität, der Objektivität und der Sachkunde verlassen hätte, so das Gericht. Dies wäre „insbesondere bei offensichtlichen oder sogar bewussten Fehlurteilen, bewussten Verzerrungen, der Behauptung unwahrer Tatsachen, willkürlichem Vorgehen oder Schmähkritik“ der Fall. Da der Bericht auch für Betroffene verständlich und übersichtlich sein muss, genüge eine Darstellung als Benotung, so das Gericht weiter. Die bewertete Pflegeeinrichtung hatte zudem die Möglichkeit, zu dem Bericht Stellung zu nehmen („Gegendarstellung“). Das Gericht verneinte daher einen Unterlassungsanspruch des Pflegeheims.