Fotos- und Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit Genehmigung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten angefertigt werden, entschied der für das Grundstücksrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs.
Der Sachverhalt
Die Klägerin, eine aufgrund eines Staatsvertrages errichtete Stiftung, betreut historische Bauten und Gartenanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Sie wandte sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Die Klagen richteten sich gegen eine Fotoagentur, die eigene und fremde Fotos vermarktet (V ZR 45/10), gegen einen Beklagten, der Filmaufnahmen als DVD vertrieb (V ZR 46/10) und gegen den Betreiber einer Internetplattform, auf der Dritte Fotos zum entgeltlichen Erwerb hochladen konnten (V ZR 44/10).
Die Entscheidung
Der BGH gab - anders als die Vorinstanz - der Klägerin recht: Als Grundstückseigentümerin dürfe sie die Herstellung und Verwertung von Foto- bzw. Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer Zustimmung abhängig machen und ein Entgelt verlangen. Ein Grundstückeigentümer dürfe Aufnahmen untersagen, wenn die Fotos von seinem Grundstück aus aufgenommen werden würden, nicht aber, wenn sie von außerhalb aufgenommen werden. Der Senat verweist dazu auf die älteren Entscheidungen BGH I ZR 99/73 und I ZR 54/87). Auch unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes (Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit) müsse die Klägerin Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken nicht kostenfrei dulden, fügt der BGH an.
Die Entscheidungen liegen noch nicht im Volltext vor, wohl aber eine Pressemitteilung.