Zum Sachverhalt:
Die Beklagte bietet über ihr Online-Portal rechtskräftige Titel zum Verkauf an. Hierfür muss sich ein Interessent vorher schriftlich registrieren. Nach der postalischen Anmeldung können Interessenten nach titulierten Forderungen suchen und erhalten dann Vor- und Nachnamen, die ersten drei Ziffern der Postleitzahl und Angaben zur Forderung angezeigt. Weitere Angaben erhalten Interessenten auf individuelle Anfrage gegen Gebühr. Die personenbezogenen Daten werden dabei nicht in Suchmaschinen indexiert. Gläubiger ohne Kaufinteressen, die nur Titel einstellen, haben nur Zugang zu ihren Daten, nicht zu der Titeldatenbank.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Köln (Az.: 28 O 612/09) hat eine auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB iVm § 4 Abs. 2 BDSG gestützte Unterlassungsklage abgewiesen. Das Gericht sah die Datenübermittlung durch die Beklagte nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BDSG als zulässig an. Die dabei vorgenommene Interessenabwägung fiel aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Online-Portals zugunsten der Beklagten aus. Das Gericht hat ausdrücklich auch das Interesse der Beklagten anerkannt, ihr Geschäftsmodell zu betreiben:
„Dieses Geschäftsmodell, das dem einer Auskunftei (…) ähnelt, ist auch für das Geschäftsleben insgesamt von Belang, da titulierte Forderungen ein Handelsgut sind, für das es funktionierende Marktplätze geben muss. Im Rahmen der grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit der Beklagten gebührt ihr auch die freie Entscheidung über die Art und Weise ihrer beruflichen Außendarstellung, also wie sie die Titelbörse konkret ausgestaltet, gerade auch um den registrierten Nutzern eine äußert effektive Plattform zu bieten.“
An der Übermittlung der Schuldtiteldaten bestand ein berechtigtes Interesse Dritter, da die Kenntnis der Person und des Wohnortes des Schuldners bei einem Forderungskauf von Bedeutung sei, so das Gericht. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Übermittlung wurde verneint, da nur rechtskräftig festgestellte Forderungen gehandelt würden, der Schuldner nicht „angeprangert“ werde, nur einem kleinen Nutzerkreis Zugriff auf die kostenfreie Schuldtiteldatei eingeräumt werde und sich Interessenten anmelden müssten.