Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) urteilte unter dem Az.: T-482/08 in einer Löschungsangelegenheit (nach 13. Juni 2007 und am 24. Februar 2010. Die neue Entscheidung des EuG verdeutlicht, dass Abweichungen von der eingetragenen Gestaltung von Marken möglich sind, ohne dass der Markenschutz entfällt. Diese Entscheidung stärkt die Inhaber von Marken, die Zeichen modernisieren. Zudem verdeutlicht die Entscheidung, dass alle Einzelelemente gesondert betrachtet werden müssen, wenn eine angebliche Beeinflussung der Unterscheidungskraft geprüft wird.