Die Parteien streiten um die Bewertung des Hotels der Antragstellerin auf dem Hotelbewertungsportal der Antragsgegnerin. Dort wird neben Buchungsleistungen auch die Möglichkeit angeboten, Hotels nach einem Punktesystem zu bewerten und eine Empfehlung in Textform anzugeben. Die Betreiberin des bewerteten Hotels verlangte von der Betreiberin des Portals Unterlassung.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin (Az.: 52 O 229/10) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da der Betreiberin des Bewertungsportals die Behauptung und Verbreitung unwahrer, geschäftsschädigender Tatsachenbehauptungen nicht zu Last gelegt werden könne.
Die nachträgliche Prüfungspflicht hatte die Betreiberin nach Ansicht des Gerichts erfüllt: auf die Beanstandung hin hatte sie die Bewertung aus dem Internet „herausgenommen“ und verbindlich erklärt, die Bewertung nicht mehr online stellen zu wollen. Das Gericht sah eine solche verbindliche Erklärung offenbar als erforderlich an.
Eine Vorabprüfung der Nutzerinhalte auf dem Bewertungsportal etwa durch Vorlage von Nachweisen, sah die Kammer hingegen nicht als zumutbar an. Es sei eine „grundlegende inhaltliche Prüfung von Tatsachenbehauptungen in Einzelbewertungen deshalb unzumutbar, weil sie faktisch Bewertungsforen dieser Art unmöglich machen würde. Eine solche Kontrolle könne Nutzer abschrecken. Wörtlich:
„Hier ermöglicht aber die schematische Vorabkontrolle und die Beschwerdemöglichkeit nach Kenntnisnahme durch den betroffenen Hotelbetreiber bereits eine relativ weitreichende Missbrauchskontrolle“. Weiter stellt das Gericht fest: das Betreiben des Bewertungsportals sei eine „geschäftliche Handlung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr.1 UWG, denn im Vordergrund stehe die eigene Attraktivität des gewerblichen Online-Angebots. „Allerdings unterliegt damit nicht auch schon das Einstellen von Bewertungen auf dem Bewertungsportal dem Wettbewerbsrecht“.