Der BFH stellte nun (Az.: VI R 55/09, VI R 57/09) klar, dass die 0,03 %-Zuschlagsregelung in Az.: VI R 54/09), der den Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, so ist auch hier die Zuschlagsregelung nur im Umfang der tatsächlich durchgeführten Fahrten anzuwenden. Allerdings verneinte der BFH für den Streitfall einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil aus der Fahrergestellung, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich beruflich veranlasste Fahrten sind. Denn würde der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Chauffeur seinem Arbeitgeber erstatten, so könnte er diese Aufwendungen zugleich als Werbungskosten abziehen. Insoweit saldierten sich Einnahmen und Erwerbsaufwendungen.