Der BGH verneint dies im entschiedenen Fall:
Der Fall
Auf dem Internetmarktplatz eBay wurden Kinderhochstühle unter der markenrechtlichen geschützten Bezeichnung der Klägerin von Dritten ohne Genehmigung angeboten. Die Beklagte mahnte daraufhin eBay ab und machte geltend, diese hafte als Täterin bzw. Gehilfin für Markenverstöße Dritter bei eBay.
Die Entscheidung
Der BGH (Az.: I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet) stellte nun klar:
• Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle daraufhin zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden. Im Rahmen der Abwägung führte der BGH aus, dass „die Beklagte und jeder potentielle Käufer auf der Internetplattform der Beklagten mit der Suchfunktion des VeRI-Programms Angebote herausfiltern kann, die die Klagemarken enthalten. Diese kann die Klägerin anschließend einer manuellen Kontrolle unterziehen. Es ist schon nicht ohne weiteres einzusehen, warum die Beklagte der Klägerin eine Überprüfung von Markenverletzungen abnehmen soll, die die Klägerin als Schutzrechtsinhaberin mit gleichem Aufwand selbst bewerkstelligen kann....“ Jedenfalls:
Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird.
Der BGH: „Die Beklagte wirkte auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Dritten bei Markenverletzungen zusammen... Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Markenrechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten....“