Der Kern des Urteils: Die für Hubert Burda Media eingetragene Marke „illu” wurde durch die Titelverwendung SUPERillu genutzt. Deshalb kann Hubert Burda Media grundsätzlich gegen andere illu-Marken vorgehen. Im Einzelnen:
Im Rahmen der Streitigkeiten rund um die Marken- und Titelverwendung „Meine illu“ und „SUPERillu“ hatte das Landgericht Mannheim noch gegen SUPERillu entschieden; Az. 2 O 44/09.
Die Berufung war jedoch weitgehend erfolgreich. In der insgesamt sehr lesenswerten Entscheidung führt das OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 27/10) zur relevanten Frage der rechtserhaltenden Nutzung nach Az. C-234/06 P) des EuGH (dort Rz. 83) sei eine andere Bewertung geboten, führt das OLG Karlsruhe in bemerkenswerter Klarheit aus:

„Nach OLG München und das OLG Naumburg die hier relevante Rechtsfrage abweichend beantwortet und daher jeweils eine Verwechslungsgefahr abgelehnt. In der Angelegenheit „illu der Frau“ steht ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH Az.: I ZR 172/10) der Klägerin ist derzeitig beim BGH anhängig. Auch über den Ausgang jenes Verfahrens werden wir berichten.