Das Landgericht Tübingen (Az.: 20 O 86/10) sah in einer Werbung mit Öko-Testurteilen ohne hinreichend große Fundstellenangabe eine unlautere Werbung im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Diese Norm regelt, dass

„[g]eschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern ... jedenfalls dann unzulässig [sind], wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Der Verbraucher müsse - so das LG Tübingen - „eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen werden, wo er nähere Angaben zu dem jeweiligen Test erhalten kann.“ Der fehlenden Fundstellenangabe sei die nicht deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfülle den verfolgten Zweck nicht, die leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten. Lesbarkeit bedeute, dass der normalsichtige Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung den Inhalt der Angabe wahrnehmen könne.
Da dies bei den konkret beanstandeten Werbungen und der dort verwendeten Schriftgröße nicht der Fall gewesen sei, sei die Werbung unzulässig.