Zur Frage der Anwendbarkeit von Beschluss Az.: I ZB 95/09 der Spruchpraxis der übrigen Senate (II, IV, V, VII, VIII, IX und XII) angeschlossen. Die im Jahre 2009 eingeführte Regelung des § 15a RVG, der die bis dahin umstrittene Frage der Anrechnung außergerichtlicher Gebühren auf Gebühren nachfolgender gerichtlicher Tätigkeit regelt, ist hiernach auch auf Altfälle anwendbar, weil sie – so der BGH jetzt einheitlich – die Rechtslage nicht geändert, sondern lediglich klargestellt habe.