Der BGH hat in einem Urteil mit dem Aktenzeichen: III ZR 35/10, zu dem bislang erst eine Pressemitteilung vorliegt, zwei von drei umstrittenen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters für rechtswirksam erklärt. Umstritten waren die Klauseln:

7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
7.3 Nach Verlust der ... Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei ... angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen ... den Zugang vermittelt.
11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann ... den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren.

Der BGH sah in der Klausel 7.2 keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, da darin dem anonymen Massengeschäftscharakter der Mobiltelefonie Rechnung getragen werde.
In Bezug auf die Klausel 7.3 verneinte der BGH eine Benachteiligung, weil die Klausel eine für den Kunden günstige zeitliche Begrenzung der Haftung enthalte.
Die Klausel 11.2 wurde jedoch als Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gewertet. Der Zahlungsrückstand schien als zu gering, um ein Zurückbehaltungsrecht des Mobilfunkanbieters zu rechtfertigen. Hierzu bezog sich der BGH explizit auf § 320 Abs. 2 BGB, der ein Zurückbehaltungsrecht bei geringfügigen Zahlungsrückständen ausschließt und auf § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG, der für die Festnetztelefonie eine Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsrückständen unter 75 € ausschließt.