Entschieden hat der Bundesfinanzhof in einem gestern bekannt gegebenen Urteil Az.: V R 17/10. Das Urteil greift grundsätzlich, wenn der Freibetrag gem. Rechtsprechung des EuGH Az.: C-371/07 nicht fest.
2. Unentgeltliche Zuwendung an Gemeinde
In einem weiteren, heute bekannt gegebenen Urteil Az.: V R 12/08 wurde hinsichtlich einer unentgeltlichen Zuwendung einer Erschließungsanlage durch eine GmbH an die Gemeinde kein Vorsteuerabzug anerkannt. Eine unentgeltliche Zuwendung sei wie eine Entnahme zu behandeln. Mittelbare Zwecke rechtfertigten auch hier nicht den Vorsteuerabzug.
3. Beteiligungsverkauf
Die dritte heute bekannt gemachte Entscheidung Az.: V R 38/09 betrifft einen Beteiligungsverkauf. Auch für ihn urteilte der BFH in gleichem Sinne,

„dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es müsse sich dabei um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder - wie beispielsweise Ausfuhrlieferungen - einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus müsse zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Nur mittelbar verfolgte Zwecke seien demgegenüber unerheblich.“