Entschieden hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil Az.: VI R 21/09. Die maßgeblichen Bestimmungen sind § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG.
Der Fall
Zu Geburtstagen wurden Geschenkgutscheine im Wert von 20 EUR übergeben. Das Finanzamt sah darin eine Barlohnzuwendung und machte den geldwerten Vorteil aus den Geschenkgutscheinen mit Nachforderungsbescheid pauschal nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend.
Aus der Begründung

„Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. ... Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht.“

Wenn der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch auf Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge hat, dann liegt ein Barlohn vor, auch wenn an seiner Stelle die Sache geleistet wird.
Anmerkung:
Der BFH stellte sich gegen die in R 31 Abs. 1 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 2004 ff. niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist.