Wir hatten vor drei Monaten (siehe unseren Eintrag vom 9. Dezember 2010) über ein Urteil des Landgerichts Offenburg berichtet, mit welchem Ansprüche des TV-Moderators auf Abdruck einer Gegendarstellung zurückgewiesen wurden. Er wollte auf der Titelseite entgegnen, dass eine dort abgebildete – und als solche nicht gekennzeichnete – Fotomontage ohne sein Einverständnis hergestellt worden sei. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung Jauchs nunmehr mit einem uns soeben zugestellten Urteil Az.: 14 U 186/10 zurückgewiesen. Das OLG verneint die medienrechtliche Abdruckfähigkeit – wie schon die Vorinstanz – mit der maßgeblichen Erwägung, dass eine solche, sich auf die technische Herstellung beziehende Form der Gegendarstellung keine Entgegnung auf eine in der Fotomontage enthaltene Tatsachenbehauptung darstelle. Es formuliert dabei folgende Grundsätze:

  • Der Umstand, dass eine fotographische Abbildung durch Zusammensetzung mehrerer Einzelfotos entstanden ist, stellt für sich genommen keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung über den oder die Abgebildeten dar.
  • Nur wenn der Abbildung eine über die bloße Bildanordnung hinausgehende Sachaussage zukommt, ist diese – sofern die Sachaussage nicht zutrifft – entgegnungsfähig;
  • Wird mit der Gegendarstellung weder eine verfälschende, noch eine nachteilige Darstellung der abgebildeten Person beanstandet, fehlt es bereits an einem berechtigten Interesse für die Gegendartstellung.