Wir hatten vor drei Monaten (siehe unseren Eintrag vom 9. Dezember 2010) über ein Urteil des Landgerichts Offenburg berichtet, mit welchem Ansprüche des TV-Moderators auf Abdruck einer Gegendarstellung zurückgewiesen wurden. Er wollte auf der Titelseite entgegnen, dass eine dort abgebildete – und als solche nicht gekennzeichnete – Fotomontage ohne sein Einverständnis hergestellt worden sei. Das OLG Karlsruhe hat die Berufung Jauchs nunmehr mit einem uns soeben zugestellten Urteil Az.: 14 U 186/10 zurückgewiesen. Das OLG verneint die medienrechtliche Abdruckfähigkeit – wie schon die Vorinstanz – mit der maßgeblichen Erwägung, dass eine solche, sich auf die technische Herstellung beziehende Form der Gegendarstellung keine Entgegnung auf eine in der Fotomontage enthaltene Tatsachenbehauptung darstelle. Es formuliert dabei folgende Grundsätze:
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