Auf eine Klage des Dachverbandes der Verbraucherzentralen wegen wettbewerbswidriger Werbung für Flugreisen verurteilte das Landgericht Leipzig einen Vermittler von Flugdienstleistungen zur Unterlassung.
Das Landgericht Leipzig stellt in seinem Urteil Az. 5 O 2485/09 klar, dass Art. 23 VO (EG) 1008/2008 nicht nur für Luftfahrtunternehmen, sondern für jeden Anbieter von Flugdiensten maßgeblich ist. Daher müsse, so das Gericht, auch der Vermittler von Flugdiensten seine Vermittlungsgebühren im Rahmen des Endpreises angeben. Auch das von der Beklagten vorgehaltene sog. „opt-out“ Verfahren, durch das die Möglicheit bestand, eine bereits vorausgewählte Versicherung abzuwählen, entspricht nach dem Urteil nicht den Anforderungen des Art. 23 VO (EG) 1008/2008: Es handele sich bei Versicherungsleistungen im fakultative Leistungen, so das Landgericht schließlich, die lediglich als „opt-in“ angeboten werden dürfen.