Die Vorgeschichte
Bei dem Internetauftritt eines Anbieters von Serviceleistungen zum Innenausbau von Räumen unter einer www... .eu – Adresse fehlten im Impressum die Angaben zum Vertretungsberechtigten sowie die Angabe des Handelsregisters und die Handelsregisternummer. Hiergegen ging ein Konkurrent vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung.
Die Entscheidung
Das Landgericht Hamburg (Urteil Az.: 327 O 332/10) hat - die einstweilige Verfügung bestätigend - einen Unterlassungsanspruch nach §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 (Abs. 2) UWG bejaht. Im Einzelnen:
Auch wenn ein in den USA ansässiges Unternehmen die Internetpräsenz gestaltet haben sollte, ändere dies nichts an der dem Diensteanbieter obliegenden Impressumspflicht nach § 5 Abs 1 TMG, so das Gericht. Es sah den Verstoß insbesondere nicht als Bagatelle an, sondern legte dar: Eine wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers „ist schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwidergehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden“. Und weiter: Die Erheblichkeitssschwelle ist bereits dann überschritten, wenn der Vertretungsberechtigte eines Diensteanbieters nicht angegeben ist, „dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Online-Auftritt lediglich um Werbung handelt oder nicht“.