Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil Az.: VI ZR 311/09 entschieden, dass - solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist - niemand beanspruchen darf, nicht ihn, sondern nur seinen Anwalt zu kontaktieren. Weder § 172 ZPO noch eine berufsordnungsrechtliche Vorschrift wie § 12 BORA räumen ein solches Recht ein.
Auch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann sich - zum Beispiel - ein Abgemahnter nicht mit Erfolg berufen:
Die für die Zusendung unerwünschter Werbung geltenden Grundsätze sind nicht übertragbar. Das Interesse des Abgemahnten, nur über ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt kontaktiert zu werden, überwiegt nicht das Interesse seines Gegners mit ihm persönlich in Kontakt zu treten.
Sogar wenn der Kontaktierte zuvor mitgeteilt hat, dass mit ihm nur noch über seinen Anwalt korrespondiert werden solle, ist rechtswirksam, was ihm persönlich gegenüber geschieht. „Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf die Beklagte auch einen etwaigen Mahnbescheid gem. § 171 ZPO unmittelbar dem Kläger zustellen lassen...“, so der BGH.